|
§ 1 |
Der Verein führt den Namen: ”SV Wacker Mohorn e. V.” mit Sitz in Mohorn, Ortsteil Grund.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Zweck des Vereins ist, die Pflege und Förderung seiner Sportarten vom Kinder- bis zum
Seniorenbereich durch regelmäßig stattfindende Übungs- und Trainingsstunden, Beteiligung
an Wettkämpfen der entsprechenden Sportverbände. Der Verein besteht aus :
| - |
Mitgliedern, die an regelmäßig stattfindenden Übungs- und Trainingsstunden teilnehmen
sich an Wettkämpfen der entsprechenden Sportverbände und im Breitensport beteiligen |
| - |
Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern. |
|
|
§ 2 |
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
|
|
§ 3 |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
|
|
§ 4 |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
|
|
§ 5 |
Entfällt
|
|
§ 6 |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen
des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
|
|
§ 7 |
Mitgliedschaft
| (1) |
Jede natürliche Person ab dem Alter von 14 Jahren kann durch schriftliche Erklärung Mitglied des Vereins gemäß § 1 werden. Der Vorstand entscheidet auf der Grundlage
des Antrages über die Mitgliedschaft unter Einbeziehung der Abteilungsleiter.
|
| (2) |
Kinder können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter der Vereinigung beitreten.
|
| (3) |
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
|
| (4) |
Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder Tod.
|
| (5) |
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt
kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss ein halbes Jahr vorher angezeigt werden. Abweichungen von dieser allgemeinen Regelung aus dringenden persönlichen Gründen sind möglich und müssen schriftlich dem Vorstand mitgeteilt
werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
|
| (6) |
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es satzungswidrig handelt oder sonst
ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Sportvereines in der Öffentlichkeit
zu schädigen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb von 2 Wochen eine Beschwerde beim Vorstand möglich. Das Recht auf Anhörung wird
gewährleistet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses
sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu realisieren.
|
| (7) |
Mitgliedschaft in anderen Vereinen ist möglich. Wird durch einen Sportler die Mitglied-
schaft in einem anderen Verein beantragt, so ist diese durch den Vorstand zu bestätigen.
|
| (8) |
Durch Entscheidung des Vorstandes können natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden, die sich um die Entwicklung des Sportes im SV Wacker Mohorn
verdient gemacht haben. Für sie existiert Beitragsfreiheit.
|
| (9) |
Ebenfalls durch Entscheidung des Vorstandes können natürliche und juristische
Personen als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. |
|
|
§ 8 |
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages (Grundbeitrag)
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind bis zum 31.03. des
Geschäftsjahres von den Mitgliedern direkt oder von den Abteilungskassierern/innen auf
das Konto des SV Wacker Mohorn zu entrichten.
|
|
§ 9 |
Organe des SV Wacker Mohorn
| - |
Mitgliederversammlung |
| - |
Vorstand |
| - |
Beirat, wenn ein solcher berufen wird. |
|
|
§ 10 |
Mitgliederversammlung
| (1) |
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie nimmt Rechenschaft
entgegen und beschließt die Entlastung des Vorstandes. Sie fasst Beschlüsse, ge-
nehmigt den Haushaltplan und wählt den Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren.
Sie tritt durch Einberufung des Vorstandes zusammen. Der Vorstand lädt mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung ist
bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Anzahl der Anwesenden be-
schlussfähig. Außer für die in § 13 genannten Fälle genügt die einfache Mehrheit. Außer-
ordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
a) wenn es ¼ der Mitglieder schriftlich verlangen
b) wenn es der Vorstand beschließt
Es sind max. 3 außerordentliche Mitgliederversammlungen im Geschäftsjahr zulässig.
Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist ein Delegiertenschlüssel von
10 Mitgliedern 1 Delegierter zulässig.
|
| (2) |
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Protokoll ist
vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Mit der Unterschrift
wird die Verantwortung über die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen.
|
| (3) |
Mitgliederversammlungsbeschlüsse sind für alle Vereinsmitglieder bindend. |
|
|
§ 11 |
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister
und weiteren Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 von
den Vorstandsmitgliedern (Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Schatzmeister) gemeinsam
vertreten. Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst. Der Vors. des Vorstandes
ist zuständig für regelmäßig stattfindende Vorstandssitzungen, für den Kontakt und den
Schriftverkehr zu übergeordneten Sportverbänden und Organen, der Stadtverwaltung
sowie zu Firmen und juristischen Personen mit den der SV Verträge und Vereinbarungen
hat und die im Auftrag des SV arbeiten. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Der Vorstand kann bei Bedarf und zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer und dem
Vereinszweck dienendes Fachpersonal einstellen.
|
|
§ 12 |
Haftungsgrundsätze
| (1) |
Die Ziele des Vereins sind durch seine Organe und Mitglieder so zu verwirklichen,
dass die Interessen der Mitglieder gewahrt und die berechtigten Interessen Dritter
nicht verletzt werden.
|
| (2) |
Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Organe oder Vertreter in Ausübung
der Tätigkeit des Vereins entstehen, ist dieser nach den Vorschriften des Zivilrechtes
verantwortlich.
|
| (3) |
Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen die Vereinigung.
|
| (4) |
Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem
persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein, ausgenommen sind Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden.
|
| (5) |
Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnis über-
schreiten, sind dem Verein für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich. |
|
|
§ 13 |
Auflösung des Vereins
| (1) |
Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Es ist eine ¾ Mehrheit
erforderlich. Bei dieser Mitgliederversammlung müssen 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
|
| (2) |
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch
andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln
haben. |
|
|
§ 14 |
Satzungsänderung
Diese kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einem Mehrheitsbeschluss erfolgen.
|
|
|
Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und deren Mitgliedern, sind die Gerichte zuständig,
in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.
|